Verkauf von Gutscheinen
Der Verkauf von Gutscheinen kann ein sinnvolles Instrument sein um Umsätze zu steigern und neue Kunden zu generieren. In diesem Beitrag erfährst du alles Wissenswerte über den Umgang mit Gutscheinen aus der Sicht des Verkäufers.
Was ist ein Gutschein?
Bei einem Gutschein handelt es sich rechtlich um ein Inhaberpapier. Jeder, der einen gültigen Gutschein vorlegt, kann ihn auch einlösen. Dabei unterscheidet man zwischen Mehrzweck-Gutscheinen und Einzweck-Gutscheinen.
Mehrzweck-Gutscheine
Mehrzweck-Gutscheine sind nicht für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen ausgestellt, es sind so genannte Wertgutscheine.
Einzweck-Gutscheine
Einzweck-Gutscheine werden für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung ausgestellt.
Anforderungen beim Verkauf von Gutscheinen
Ein Gutschein muss schriftlich ausgestellt werden. Die Nennung des Wertes bzw. der Ware oder der Leistung muss aufgeführt sein. Ein Ausstellungsdatum und der Aussteller des Gutscheins sind erforderlich. Der Gutschein muss für seine Wirksamkeit übergeben werden.
Gutscheine haben per Gesetz grundsätzlich eine Gültigkeit von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Hier ein Beispiel: Wurde ein Gutschein unbefristet am 01. März 2022 ausgestellt, hat der Inhaber des Gutscheins bis zum 31. Dezember 2025 Zeit, den Gutschein einzulösen.
Allerdings können Gutscheine auch mit einer kürzeren Frist ausgestellt werden, eine zu knapp bemessene Frist, z.B. kürzer als ein Jahr, ist allerdings unwirksam. Mehr darüber bei der Verbraucherzentrale.de
Steuerliche Behandlung von Gutscheinen
Wichtig ist, dass bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen seit dem 1.1.2019 zwischen Mehrzweck-Gutscheinen und Einzweck-Gutscheinen unterschieden werden muss.
Ein Mehrzweck-Gutscheinen ist ein Wertgutschein und wird ohne MwSt. verkauft. Da bei den Mehrzweck-Gutscheinen nur ein Wert verkauft wird und diese unterschiedliche Umsatzsteuer (z.B. 7 % oder 19 %) beim einlösen enthalten können, werden diese erst beim Einlösen mit der Umsatzsteuer behandelt.
Bei einem Einzweck-Gutschein entsteht die jeweilige Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins, da hier die Umsatzsteuer der, durch den Gutschein, verkauften Produkte oder Dienstleistung bereits fest steht.